
Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen auf Bühnen im Innen- und Aussenbereich, einschliesslich der Verwendung bei Film- und Fernsehproduktionen oder ähnlichen Verwendungen
bestimmt sind. Für den Bezug ist ein Erwerbsschein oder eine Abbrandbewilligung nach SprstV Artikel 47 notwendig.
Für den Verkauf ist eine entsprechende Verkaufsbewilligung des Kantons notwendig. Es besteht Buchführungspflicht
(auch für den Verwender).
Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Pyrotechnische Gegenstände ausser Feuerwerkskörper und pyrotechnischen Gegenstände für die Verwendung auf
Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen. Für den Verkauf ist eine entsprechende Verkaufsbewilligung des Kantons notwendig. Es besteht Buchführungspflicht. (Nur für den Verkäufer, nicht für den Kunden, bzw. Verwender)
Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Pyrotechnische Gegenstände ausser Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die nur für die Handhabung oder Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen bestimmt sind. Für den Verkauf ist eine entsprechende Verkaufsbewilligung des Kantons notwendig. Es besteht Buchführungspflicht (auch für den Verwender).
Wichtige Links (Gesetz):
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19770064/index.html
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002454/index.html
https://polizei.ch/
https://www.feuerwerk-skf.ch/
https://www.swissfire.ch/ig-feuerwerk/